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Die Vereinsgründung !
Erste Schritte zur Vereinsgründung
Zur Gründung eines Vereins sind 7 Personen erforderlich, die ein gemeinsames Ziel z.b die Gründung eines gemeinnützigen Sportvereins verfolgen.
2. Informationen und Absprachen mit Vereinen und Ämter
Vereine, Amtsgerichte und Finanzämter sind gerne bereit Fragen zur Satzung zu beantworten. Unter dem Motto \\\"Vereine helfen Vereine\\\", stellen viele Vereinsvorsitzende Ihre Satzung und Erfahrung für Neulinge zur Verfügung. Wem die Kontakte zu Vereinen fehlen, dem empfehlen wir die Satzung vor der Gründungsversammlung dem zuständigen Amtsgericht oder des Finanzamtes für eventuelle Korrekturen und zur Vermeidung der Ablehnung in das Vereinsregister zu übergeben.
3. Gründungsversammlung
Auf der Gründungsversammlung müssen alle Gründungsmitglieder
( mindestens 7 Personen s.o. 1. )
die Satzung genehmigen und unterschreiben
Wahlen durchführen
Über die Gründungsversammlung ist ein Gründungsprotokoll siehe. Musterprotokoll anzufertigen
4. Vorbereitung zur Eintragung in das Vereinsregister
Der bei der Gründungsversammlung gewählte Vorstand der 1. Vorsitzende und der Stellvertretende-Vorsitzende ( 2. Vorsitzende ) müssen unter Vorlage des Personalausweises und der Vereins-Satzung, Ihre Unterschriften beglaubigen lassen.
Dies kann entweder bei
einem Notar
oder direkt bei einem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts durchgeführt werden.
5. Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Die vom Notar oder des Amtsgerichts beglaubigten Unterschriften müssen zusammen mit der
Satzung ( als Urschrift und Abschrift )
und das Protokoll der Gründungsversammlung,
beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister eingereicht werden.
Erst durch den Eintrag in das Vereinsregister und Vergabe einer Registernummer darf sich der Verein ( e.V ) eingetragener Verein nennen.
6. Steuerbegünstigungen
Wenn der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, können diese beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Dafür muss dem Antrag, die Satzung und das Gründungsprotokoll beigefügt werden.
Hinweis
Soll bei Auflösung des Vereins, dass Vereinsvermögen an einen bestimmten anderen Verein übergehen, so ist der Freistellungsbescheid dieses Vereins dem Antrag an das Finanzamt beizufügen.
Der gemeinnützige Verein
Vereinszweck und steuerliche Begünstigung von Vereinen
Die anerkannte Gemeinnützigkeit von Vereinen ist eine Form der staatlichen Unterstützung für bestimmte gesellschaftlich Betätigungen,die innerhalb von Vereinen durchgeführt werden. Die staatlichen Unterstützungen beziehen sich dabei auf steuerliche Begünstigungen. Der juristische Überbegriff heißt steuerbegünstigte Zwecke. \\\"Der Gesetzgeber unterscheidet je nach den Zwecken, also satzungsmäßigen Zielen eines Vereins, ob diese steuerlich zu begünstigen sind.
Dabei unterscheidet der Gesetzgeber § 51 bis 68 der Abgabenordnung zwischen:
mildtätige Zwecke
kirchliche Zwecke
religiöse Zwecke
wissenschaftliche Zwecke
gemeinnützige Zwecke
Die mildtätigen Zwecke § 53 der Abgabenordnung von Vereinen beziehen sich vor allem auf die Aktivitäten von Vereinen, die besonders hilfsbedürftige Personen (z.B. Behinderte, Kranke, Bedürftige, etc.) unterstützen.
Die wichtigsten gemeinnützigen Zwecke nach § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind
A Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege
der Jugend- und Altenhilfe
kultureller Zwecke Kunst, Kulturwerte, Denkmalpflege usw.
der Erziehung und Bildung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
des Feuer, Arbeits- und Katastrophenschutzes
der Völkerverständigung
des Tierschutzes
der Entwicklungshilfe
des Verbraucherschutzes
der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen
des Schutzes von Ehe und Familie
B Förderung
des Sports
kultureller Freizeitmäßiger Betätigungen
der Heimatpflege und Heimatkunde
der Tierzucht, Pflanzenzucht
der Kleingärtnereien
des traditionellen Brauchtums, Karnevals, Amateurfunkens,
des Modellflugs sowie Hundesports.
Vereine verfolgen dann steuerbegünstigte Zwecke, wenn ihnen dies durch den Freistellungsbescheid ihres zuständigen Finanzamts schriftlich mitgeteilt wurde. Durch diesen Freistellungsbescheid wird auch festgelegt, für welchen steuerbegünstigten Zweck der Verein tätig ist, ob er selbst Zuwendungsbescheide und Spendenbescheinigungen ausstellen darf und ob die Mitgliedsbeiträge absetzbar sind. Spenden an Vereine, die durch das Finanzamt anerkannt steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind bis zu bestimmten Grenzen steuerlich absetzbar.
Vorschriften und Paragraphen zum Vereinsrecht
§ 21 Verein ohne wirtschaftlichen Zweck
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 Verein mit wirtschaftlichem Zweck
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaat zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23 Verein mit Sitz außerhalb Deutschlands
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaat hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats verliehen werden.
§ 24 Sitz des Vereins
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderer bestimmt ist, der Ort, in dem die Verwaltung geführt wird.
§ 25 Verfassung des Vereins
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 Vertretung des Vereins durch den Vorstand
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27 Konstitutionierung und Kompetenz des Vorstandes
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 Fassung der Beschlüsse
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 29 Amts-gerichtliche Notbestellung
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, dass für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30 Durch Satzung bestellbare besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 Vereinshaftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.
§ 34 Stimmrechtsausschluss
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreit zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§ 35 Beeinträchtigung von Sonderrechten eines Mitgliedes
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36 Voraussetzungen zum Einberufen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es dass Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 Einberufung durch Minderheitenvotum
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist dass Amtsgericht, dass für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39 Kündigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 Verweisungsnorm
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der § 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 41 Vereinsauflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 Folgen des Konkurses
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43 Rechtsfähigkeitsentzug
Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstand das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrats.
§ 45 Vermögensaufteilung
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfall-berechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen. (
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfall-berechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.
§ 46 Übergang auf den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47 Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden.
§ 48 Bestimmung des Liquidatoren
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49 Verfahren bei der Liquidation
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfall-berechtigten auszuzahlen Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfall-berechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 Öffentliche Bekanntmachung
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51 Frist zur Verrmögensauskehr
Das Vermögen darf den Anfall-berechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgezahlt werden.
§ 52 Gläubigerschutzklausel
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfall-berechtigten nur ausgezahlt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 Schadensersatzbestimmungen für die Zeit der Liquidation
Liquidatoren, die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfall-berechtigten ausgezahlt, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54 Vereine ohne Rechtsfähigkeit
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, dass im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Eingetragene Vereine
§ 55 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
§ 55a Vereinsregister in maschineller und automatisierter Form
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten des Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.
§ 56 Geringste Mitgliederzahl
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§ 57 Vorgeschriebener Satzungsinhalt
Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 Weitere Satzungserfordernisse
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
über die Bildung des Vorstandes;
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 Eintragung durch Anmeldung
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
Die Satzung in Urschrift und Abschrift , eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60 Anmeldungszurückweisung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der § 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
§ 61 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde, Einspruchsbefugnis
Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.
§ 62 Beteiligung des Vorstands durch Mitteilung
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
§ 63 Voraussetzungen der Eintragung
Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt, dass Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren hat.
Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§ 64 Inhalt der Eintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65 Eingetragener Verein e.V. als Zusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz \\\"eingetragener Verein\\\".
§ 66 Öffentliche Bekanntmachung und Rückgabe der Satzungsurschrift
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67 Anmeldung von Änderungen des Vorstandes
Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68 Schutz von Dritten bei Vorstandsänderungen; \\\"Negative Publizität\\\"
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69 Nachweis des Vorstandes mittels Registerauszug
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70 Schutzklausel bei beschränkter Vertretungsmacht
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71 Wirksamkeit von Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72 Nachweis der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73 Rechtsfähigkeitsentzug durch das Amtsgericht
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
§ 74 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75 Eröffnung des Konkurses
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76 Liquidatoreneintragung in das Vereinsregister
Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
§ 77 Anmeldung zum Vereinsregister
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78 Durchsetzung mittels Zwangsgeld
Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55 a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Daten zu anderen als zu den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
Die Genehmigung setzt ferner voraus, dass
diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf Seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf Seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage missbräuchlich benutzt worden ist.
Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf hinzuweisen.
Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
Wir können keine Gewähr darüber geben,dass die von uns verfassten Texte und § § den jeweiligen zeitlichen Stand entsprechen.
Mustersatzung der SSG Engers
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am in gegründete Verein führt den Namen.
\\\" ................................................... e.V \\\"
Der Verein führt seinen Sitz in......................................
Er ist in dass Vereinsregister beim Amtsgericht............................eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der derzeitig gültigen Gemeinützigkeitverordnung und zwar durch die Pflege und Förderung des Schießsports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn folgende Gründe vorliegen
bei unehrenhaften Handlungen
bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen
erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens
Der Bescheid über den Ausschluss aus dem Verein ist der betroffenen Person per Einschreiben zuzustellen.
§4 Beiträge
1. der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder , die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen,können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
d) der Bescheid über diese Maßregelung ist der betreffenden Person per Einschreiben zuzustellen.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
1.die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2 . Eine ordentliche Mitgliederversammlung \\\"Jahreshauptversammlung\\\" findet in jedem Jahr 2 mal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) vom vorstand beschlossen wird
b) ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden geleitet.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung stehen, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt , dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen können nur erfolgen, wenn dies mindestens die ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Geschäftsführer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Bei Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören :
a die Durchführung der Mitgliederversammlung
b die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
c die Bewilligung von Ausgaben
d Aufnahme, Ausschuss und Bestrafung von Mitgliedern
§10 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Sitzung der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter geleitet.
§11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom Ihm bestimmten Protoko0llführer zu unterzeichnen sind.
§12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes , der Ausschüsse, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt , bis ein Nachfolger gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung muss der Punkt \\\"Auflösung des Vereins\\\" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine Körperschaft der Stadt , mit der Zweckbestimmung , diese Mittel zur Förderung des Sports zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt
Ort und Datum
Unterschriften der anwesenden Mitglieder
Protokoll der Gründungsversammlung vom ..................................
Tagesordnungspunkte :
1. Wahl des Vorstands
2. Wahl des Kassenwartes
3. Wahl des Schriftführers
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Besprechung der Vereinssatzung
6. Sitz des Vereins
Anwesend waren :
........................
........................
.........................
........................
........................
.......................
.......................
.......................
.......................
Zu Punkt 1 der Tagesordnung
Zum Vorsitzenden wurde................................................ gewählt
Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurde................................ gewählt
Zu Punkt 2 der Tagesordnung
Zum Kassenwart wurde.......................................gewählt
Zu Punkt 3 der Tagesordnung
Zum Schriftführer wurde ........................gewählt
Zu Punkt 4 der Tagesordnung
Zu Kassenprüfer wurden...........................und...................................gewählt
Die Wahlen erfolgten einstimmig und gelten für jeweils ...... Jahre
Zu Punkt 5 der Tagesordnung
Die Vereinssatzung wurde ............................ angenommen
Zu Punkt 6 der Tagesordnung
Als Sitz des Vereins wurde................................... gewählt
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